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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)


Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff).

Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% zu erhöhen, bis 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen. Unter Erneuerbaren Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse.

Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.

Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Netzbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten.


Meldung einer PV-Anlage an die Bundesnetzagentur

Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen verpflichtet, der Bundesnetzagentur Standort und Leistung dieser Anlagen zu melden. Wird der Meldung nicht nachgekommen, so ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms nach EEG verpflichtet.

Für die Meldung von Photovoltaikanlagen steht Betreiberinnen und Betreiber nur das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zur Verfügung. Dieses PV-Meldeportal kann nur von Anlagenbetreibern genutzt werden. Dritte, wie z. B. Fachbetriebe oder Dienstleister können im Auftrag der Anlagenbetreiber keine Meldungen über das PV-Meldeportal vornehmen. Welche konkreten Daten die Anlagenbetreiber an die Bundesnetzagentur übermitteln müssen, können sie allerdings als Service von den Fachbetrieben erfahren.

PV-Anlagen die zuvor über das „Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur" per Brief, Fax oder als E-Mail-Anhang an die Bundesnetzagentur gemeldet wurden, können nicht über das PV-Meldeportal eingesehen werden.

Notwendige Änderungsmitteilungen zu solchen PV-Anlagen sind nicht über das PV-Meldeportal möglich. Die Änderungen müssen weiterhin unter Angabe der Registrierungsnummer per Brief, Fax oder E-Mail der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden.

Inhalt der zu übermittelnden Daten an das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur:

  • Standort der Anlage (Straße, Hausnummer oder Flurstück, PLZ, Ort oder Gemarkung, Bundesland)
  • Neu installierte Nennleistung aller Module in kWp (anzugeben ist nur die Summe der Nennleistung der Module, die seit dem 1.Januar 2009 neu installiert und noch nicht der Bundesnetzagentur gemeldet wurde)
  • Tag der Inbetriebnahme der Module
  • Name und postalische Anschrift der/s Anlagenbetreiberin/Anlagenbetreibers
  • E-Mail-Adresse und selbst gewähltes Passwort der/s Anlagenbetreiberin/Anlagenbetreibers

Nach Übernahme der Daten versendet die Bundesnetzagentur an die Anlagenbetreiber eine Registrierungsbestätigung mit den gemeldeten Angaben und der Registrierungsnummer als Kennzeichnung für die Datenmeldung.


Vergütungstabelle nach dem EEG




EEG
2011
(in Cent)
2012
mit 15 %
Degression
(in Cent)
Anlagen auf/an
Gebäuden 30 kWp
§ 33 Abs. 1 Nr. 1
28,74
24,43
Anlagen auf/an
Gebäuden 30 kWp
bis 100 kWp
§ 33 Abs. 1 Nr. 2
27,34
23,24
Anlagen auf/an
Gebäuden 100 kWp
bis 1 MWp
§ 33 Abs. 1 Nr. 3
25,87
21,99
Anlagen auf/an
Gebäuden >1 MWp
§ 33 Abs. 1 Nr. 4
21,57
18,33
Freiflächenanlagen



auf Konversionsflächen
§ 32
22,07
18,76
auf sonstigen Flächen
§ 32
21,11
17,94
Eigenverbrauch



Anteil bis 30 % d.
Gesamtbetrages
bis 30 kWp
§ 33 Abs. 2 Nr. 1
12,36
10,51
Anteil über 30 % d.
Gesamtbetrages
bis 30 kWp
§ 33 Abs. 2 Nr. 2
16,74
14,23
Anteil bis 30 % d.
Gesamtbetrages
>30 kWp bis 100 kWp
§ 33 Abs. 2 Nr. 1
10,96
9,32
Anteil über 30 % d.
Gesamtbetrages
> 30 kWp bis 100 kWp
§ 33 Abs. 2 Nr. 2
15,34
13,04
Anteil bis 30 % d.
Gesamtbetrages
> 100 kWp bis 500 kWp
§ 33 Abs. 2 Nr. 1
9,49
8,07
Anteil über 30 % d.
Gesamtbetrages
> 100 kWp bis 500 kWp
§ 33 Abs. 2 Nr. 2
13,87
11,79


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