Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff).
Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% zu erhöhen, bis 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen. Unter Erneuerbaren Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse.
Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.
Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Netzbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten.
Meldung
einer PV-Anlage an die Bundesnetzagentur
Gemäß
§ 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind Betreiberinnen
und Betreiber von Photovoltaikanlagen verpflichtet, der Bundesnetzagentur
Standort und Leistung dieser Anlagen zu melden. Wird der Meldung nicht
nachgekommen, so ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms nach EEG
verpflichtet.
Für
die Meldung von Photovoltaikanlagen steht Betreiberinnen und Betreiber nur das
PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zur Verfügung. Dieses PV-Meldeportal kann
nur von Anlagenbetreibern genutzt werden. Dritte, wie z. B. Fachbetriebe oder
Dienstleister können im Auftrag der Anlagenbetreiber keine Meldungen über das
PV-Meldeportal vornehmen. Welche konkreten Daten die Anlagenbetreiber an die
Bundesnetzagentur übermitteln müssen, können sie allerdings als Service von den
Fachbetrieben erfahren.
PV-Anlagen
die zuvor über das „Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die
Bundesnetzagentur" per Brief, Fax oder als E-Mail-Anhang an die
Bundesnetzagentur gemeldet wurden, können nicht über das PV-Meldeportal
eingesehen werden.
Notwendige
Änderungsmitteilungen zu solchen PV-Anlagen sind nicht über das
PV-Meldeportal möglich. Die Änderungen müssen weiterhin unter Angabe der
Registrierungsnummer per Brief, Fax oder E-Mail der Bundesnetzagentur
mitgeteilt werden.
Inhalt der zu übermittelnden Daten
an das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur:
- Standort der Anlage (Straße, Hausnummer oder
Flurstück, PLZ, Ort oder Gemarkung, Bundesland)
- Neu installierte Nennleistung aller Module in kWp
(anzugeben ist nur die Summe der Nennleistung der Module, die seit dem
1.Januar 2009 neu installiert und noch nicht der Bundesnetzagentur
gemeldet wurde)
- Tag der Inbetriebnahme der Module
- Name und postalische Anschrift der/s
Anlagenbetreiberin/Anlagenbetreibers
- E-Mail-Adresse und selbst gewähltes Passwort
der/s Anlagenbetreiberin/Anlagenbetreibers
Nach
Übernahme der Daten versendet die Bundesnetzagentur an die Anlagenbetreiber
eine Registrierungsbestätigung mit den gemeldeten Angaben und der
Registrierungsnummer als Kennzeichnung für die Datenmeldung.
Vergütungstabelle nach dem EEG
|
EEG
|
2011
(in Cent)
|
2012
mit 15 %
Degression
(in Cent)
|
Anlagen auf/an
Gebäuden 30 kWp
|
§ 33 Abs. 1 Nr. 1
|
28,74
|
24,43
|
Anlagen auf/an
Gebäuden 30 kWp
bis 100 kWp
|
§ 33 Abs. 1 Nr. 2
|
27,34
|
23,24
|
Anlagen auf/an
Gebäuden 100 kWp
bis 1 MWp
|
§ 33 Abs. 1 Nr. 3
|
25,87
|
21,99
|
Anlagen auf/an
Gebäuden >1 MWp
|
§ 33 Abs. 1 Nr. 4
|
21,57
|
18,33
|
Freiflächenanlagen
|
|
|
|
auf Konversionsflächen
|
§ 32
|
22,07
|
18,76
|
auf sonstigen Flächen
|
§ 32
|
21,11
|
17,94
|
Eigenverbrauch
|
|
|
|
Anteil bis 30 % d.
Gesamtbetrages
bis 30 kWp
|
§ 33 Abs. 2 Nr. 1
|
12,36
|
10,51
|
Anteil über 30 % d.
Gesamtbetrages
bis 30 kWp
|
§ 33 Abs. 2 Nr. 2
|
16,74
|
14,23
|
Anteil bis 30 % d.
Gesamtbetrages
>30 kWp bis 100 kWp
|
§ 33 Abs. 2 Nr. 1
|
10,96
|
9,32
|
Anteil über 30 % d.
Gesamtbetrages
> 30 kWp bis 100 kWp
|
§ 33 Abs. 2 Nr. 2
|
15,34
|
13,04
|
Anteil bis 30 % d.
Gesamtbetrages
> 100 kWp bis 500 kWp
|
§ 33 Abs. 2 Nr. 1
|
9,49
|
8,07
|
Anteil über 30 % d.
Gesamtbetrages
> 100 kWp bis 500 kWp
|
§ 33 Abs. 2 Nr. 2
|
13,87
|
11,79
|